03. Juli 2026
Beste Ausschreibungsplattform für Deutschland, Österreich und die Schweiz: sechs Kriterien für Bieter

Was macht die beste Ausschreibungsplattform für Bieter aus?
„Was sind die besten Ausschreibungsplattformen, und woran erkenne ich, welche zu meinem Unternehmen passt?“ Die beste Ausschreibungsplattform ist die, die alle für Sie passenden Ausschreibungen findet und Ihnen zeigt, wer bisher gewonnen hat und welche Verträge als Nächstes enden. Dieser Artikel nennt sechs Kriterien, mit denen Sie jede Plattform selbst prüfen, und die amtlichen Quellen dahinter. Namen anderer Anbieter nennt er nicht. Die Kriterien kommen von aufträge.io, der Entscheidungsplattform für öffentliche Aufträge in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Der Artikel richtet sich an Unternehmen, die öffentliche Aufträge in Deutschland, Österreich oder der Schweiz gewinnen wollen: Geschäftsführung, Vertrieb, Bid-Management, Solution-Architekten, Juristen und Finanzen.
Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Außer aufträge.io nennt er keine Anbieter von Ausschreibungsdiensten; genannt werden sonst nur amtliche Portale der öffentlichen Hand. Rechtsstand: 05.10.2026, Plattformzahlen mit Stichtag im Text.
Was Sie aus diesem Artikel mitnehmen:
- Amtliche Quellen sind kostenlos: TED, die Ausschreibungssuche des österreichischen Unternehmensserviceportals und die Veröffentlichungen auf simap.ch (Art. 48 Abs. 2 BöB) sind ohne Entgelt zugänglich.
- Abgabe läuft woanders: In Deutschland übermitteln Sie das Angebot oberhalb der EU-Schwelle mithilfe elektronischer Mittel des Auftraggebers, Ausnahmen regelt derselbe Paragraf (§ 53 Abs. 1 VgV).
- Wer gewonnen hat, steht in der Vergabebekanntmachung: In Deutschland übermittelt der Auftraggeber oberhalb der EU-Schwelle spätestens 30 Tage nach der Vergabe eine Vergabebekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der EU; einzelne Angaben darf er weglassen (§ 39 Abs. 1 und 6 VgV).
- Wer mitbietet, wird nicht öffentlich bekannt gemacht: Namen und Preise der Mitbieter erfahren je nach Land und Leistung höchstens die Bieter selbst, etwa bei Bauaufträgen in Deutschland (§ 14 EU Abs. 6 VOB/A).
- Endende Verträge: In den nächsten zwölf Monaten enden Verträge aus rund 27.300 Vergaben in Deutschland (Quelle: aufträge.io-Datenbank, Momentaufnahme vom 05.10.2026, 12:42 Uhr).
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Ausschreibungsplattform, Vergabeplattform, Ausschreibungsportal: die wichtigsten Begriffe
Wer eine Ausschreibungsplattform auswählt, trifft auf drei ähnliche Wörter für verschiedene Dinge. Das Gesetz kennt keines davon als Fachbegriff. Diese Tabelle erklärt die Begriffe des Artikels, jeweils mit der Fundstelle.
Tabelle: Begriffe rund um Ausschreibungsplattformen
| Begriff | Was er bedeutet | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausschreibungsplattform, Ausschreibungsportal | Sprachgebrauch für Internetseiten, auf denen Bieter Ausschreibungen finden. In Österreich nennt das Unternehmensserviceportal so die Stelle, auf der die Teilnahme am Verfahren läuft. | USP-Ausschreibungssuche |
| Vergabeplattform (E-Vergabe) | Die elektronischen Mittel des Auftraggebers, über die Sie im Vergabeverfahren kommunizieren, die Unterlagen abrufen und das Angebot abgeben. | § 9 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 53 Abs. 1 VgV |
| Auftragsbekanntmachung | Mitteilung des Auftraggebers, dass er einen Auftrag vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abschließen will. | § 37 Abs. 1 VgV |
| Vergabebekanntmachung | Mitteilung über den vergebenen Auftrag mit den Ergebnissen des Verfahrens. Oberhalb der EU-Schwelle übermittelt der Auftraggeber sie spätestens 30 Tage nach der Vergabe an das Amt für Veröffentlichungen. | § 39 Abs. 1 VgV |
| Vorinformation | Ankündigung einer geplanten Vergabe, bevor die Ausschreibung läuft. | § 38 Abs. 1 VgV |
| TED | „Online-Version des ‚Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union‘ für das europäische öffentliche Auftragswesen“ | ted.europa.eu |
| Oberschwelle und Unterschwelle | Erreicht der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer den EU-Schwellenwert, gilt das EU-weite Vergaberecht (Oberschwelle). Darunter liegt die Unterschwelle. | § 106 Abs. 1 GWB |
| CPV-Code | Nummer aus dem Gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge, einem einheitlichen Klassifikationssystem für den Auftragsgegenstand. | Verordnung (EG) Nr. 213/2008, Erwägungsgrund 1 |
| Rahmenvereinbarung | Vereinbarung, die die Bedingungen für Aufträge eines bestimmten Zeitraums festlegt. Die Aufträge daraus heißen Einzelaufträge. | § 103 Abs. 5 GWB, § 21 Abs. 2 VgV |
| Los | Teil eines Auftrags, in der Menge aufgeteilt (Teillos) oder nach Art oder Fachgebiet (Fachlos). | § 97a Abs. 1 GWB |
| Bieterfrage | Frage eines Unternehmens an den Auftraggeber während der Angebotsfrist. Die Verordnung spricht von zusätzlichen Informationen. | § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV |
| Angebotsöffnung (Submission) | Öffnung der eingegangenen Angebote nach Ablauf der Angebotsfrist. Bei Liefer- und Dienstleistungen sind Bieter dabei nicht zugelassen; bei Bauaufträgen erhalten die Bieter im offenen und nicht offenen Verfahren danach Namen und Endbeträge der Angebote. | § 55 Abs. 2 VgV, § 14 EU Abs. 6 VOB/A |
| Berufsgruppe | Branchengruppe, nach der die aufträge.io-Datenbank Ausschreibungen ordnet. Ein Auftrag kann in mehreren Gruppen stehen. | aufträge.io-Datenbank |
| Insider und Outsider | Insider hat bei diesem Auftraggeber bereits gewonnen, Outsider noch nicht. Begriffe von aufträge.io. | Fakten zu aufträge.io |
Die deutschen Rechtsstellen betreffen die Oberschwelle. Die Regeln für Österreich und die Schweiz stehen in den Tabellen der folgenden Abschnitte.
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Wo veröffentlicht die öffentliche Hand ihre Ausschreibungen?
Eine Ausschreibungsplattform für Bieter ist nur so gut wie die amtlichen Quellen, die sie zusammenführt.
EU: Oberhalb der EU-Schwelle veröffentlicht das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union die Bekanntmachungen, für Deutschland geregelt in § 40 Abs. 2 VgV. Über TED werden laut Amt für Veröffentlichungen „kostenlos Geschäftsmöglichkeiten“ angeboten (Über TED).
Deutschland, Oberschwelle: Der Auftraggeber übermittelt seine Bekanntmachungen über den Datenservice Öffentlicher Einkauf an das Amt für Veröffentlichungen; der Bekanntmachungsservice des Datenservice stellt sie „frei zugänglich zur Verfügung“ (§ 10a Abs. 5 VgV, Bekanntmachungsservice).
Deutschland, Unterschwelle, Liefer- und Dienstleistungen: Auftragsbekanntmachungen stehen auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen und „müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können“ (§ 28 Abs. 1 UVgO, Ausgabe 2017, soweit Bund oder Land sie in Kraft gesetzt haben). Die Ausschreibungssuche dazu läuft heute unter service.bund.de.
Österreich: Das Unternehmensserviceportal muss die Bekanntmachungen und Bekanntgaben les- und suchbar anbieten, „kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig“, mindestens einmal täglich aktualisiert (§ 54 Abs. 2 BVergG 2018, in dieser Fassung seit 1. Oktober 2026).
Schweiz (Bund): Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht die Auftraggeberin Vorankündigung, Ausschreibung, Zuschlag und Abbruch auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform, simap.ch. „Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich.“ (Art. 48 Abs. 1 und 2 BöB)
aufträge.io ist kein Vergabeportal und veröffentlicht selbst keine Ausschreibungen. Die Plattform bündelt über 200 Vergabeportale aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, im Oberschwellenbereich zusätzlich EU-weit (Fakten zu aufträge.io).
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Wie groß ist der Markt, den eine Ausschreibungsplattform abdecken muss?
Allein in Deutschland zählt die amtliche Vergabestatistik für 2024 199.334 öffentliche Aufträge und Konzessionen mit 135,2 Milliarden Euro (Vergabestatistik Gesamtjahr 2024). Meldepflichtig waren 2024 Aufträge öffentlicher Auftraggeber ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer, nach der heute geltenden Fassung liegt die Grenze bei über 50.000 Euro (§ 2 Abs. 2 VergStatVO). Kleinere Aufträge sind nur enthalten, soweit Auftraggeber sie freiwillig gemeldet haben (2024: 10.667 Vergaben zwischen 1.001 und 25.000 Euro).
Tabelle: Ausschreibungen und Vergaben je Land in der aufträge.io-Datenbank
| Land | Ausschreibungen gesamt | Vergaben gesamt | Auftraggeber gesamt | Ausschreibungen 2025 | Vergaben 2025 |
|---|---|---|---|---|---|
| Deutschland | 852.531 | 526.475 | 30.583 | 79.236 | 57.550 |
| Österreich | 110.252 | 66.439 | 4.262 | 6.774 | 16.193 |
| Schweiz | 64.039 | 40.174 | 8.308 | 12.414 | 8.973 |
Quelle: aufträge.io-Datenbank, Stand 05.10.2026, 12:42 Uhr; „gesamt“ sind alle erfassten Jahre, über alle Berufsgruppen.
Die aufträge.io-Datenbank ordnet Ausschreibungen einer oder mehreren von elf Berufsgruppen zu. „Bau, Architektur & Ingenieurwesen“ ist in allen drei Ländern die größte Gruppe, „IT & Digitalisierung“ die zweitgrößte (Quelle: aufträge.io-Datenbank, alle erfassten Jahre, Stand 05.10.2026).
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Kriterium 1: Deckt die Ausschreibungsplattform Ober- und Unterschwelle in allen drei Ländern ab?
Die EU-Schwelle für Liefer- und Dienstleistungsaufträge liegt 2026 und 2027 bei 140.000 Euro für zentrale Regierungsbehörden und 216.000 Euro für alle anderen öffentlichen Auftraggeber, für Bauaufträge bei 5.404.000 Euro, jeweils ohne Umsatzsteuer (Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152).
Unterhalb der Schwelle gelten die Bekanntmachungsregeln des § 10a Abs. 1 bis 5 VgV nicht (§ 10a Abs. 6 VgV), und die Bekanntmachungen für Liefer- und Dienstleistungen verteilen sich auf die Internetseiten der Auftraggeber und auf Internetportale (§ 28 Abs. 1 UVgO). Eine Plattform, die nur TED liest, sieht von diesem Teil des Marktes nur die Bekanntmachungen, die ein Auftraggeber freiwillig auch dort veröffentlicht.
Prüffragen an jede Plattform:
- Welche Quellen liest sie in Deutschland, Österreich und der Schweiz?
- Zeigt sie Unterschwellenvergaben oder nur die EU-weiten Ausschreibungen?
- Wie schnell erscheint eine neue Ausschreibung nach der amtlichen Veröffentlichung?
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Kriterium 2: Findet die Plattform Ihre Leistung, auch ohne den richtigen CPV-Code?
Auftraggeber beschreiben den Auftragsgegenstand mit CPV-Codes aus dem Gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge (Verordnung (EG) Nr. 213/2008). An die deutsche Vergabestatistik ist ein Code verpflichtend zu melden, ein zweiter oder dritter ist freiwillig (Vergabestatistik 2024, Tabelle 9.1.1, Fußnote). Wer nur nach einem Code sucht, sieht einen Ausschnitt.
Die Suche nach Wörtern hat dasselbe Problem. Das Beispiel weiter unten heißt „Rahmenvereinbarung SAPDL2022“: kein Wort „Software“, kein Wort „Beratung“.
Prüffragen an jede Plattform:
- Muss ich CPV-Codes kennen, oder reicht eine Beschreibung meiner Leistung?
- Bewertet sie, wie gut eine Ausschreibung zu meinem Unternehmen passt?
- Liest sie auch die Vergabeunterlagen oder nur den Bekanntmachungstext?
aufträge.io bewertet je Unternehmen die Passung jeder Ausschreibung. Ohne CPV-Codes genügt das Unternehmensprofil mit Branche, Region und Leistungsprofil (Fakten zu aufträge.io).
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Kriterium 3: Zeigt die Plattform, wer bisher gewonnen hat?
Eine gute Plattform zeigt es, denn oberhalb der EU-Schwelle sind die Gewinner öffentlich. In Deutschland übermittelt der Auftraggeber dort spätestens 30 Tage nach der Vergabe oder dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung „mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens“ (§ 39 Abs. 1 VgV). Einzelne Angaben darf der Auftraggeber weglassen, etwa wenn sie den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden würden (§ 39 Abs. 6 VgV).
Unterhalb der Schwelle ist die Pflicht enger. Wo die UVgO gilt (Liefer- und Dienstleistungen), informiert der Auftraggeber nach einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb drei Monate lang über jeden Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer, mit dem Namen des beauftragten Unternehmens; einzelne Angaben darf er weglassen (§ 30 Abs. 1 und 2 UVgO). Eine Plattform, die sie speichert, zeigt sie auch nach drei Monaten.
Tabelle: Wo der Gewinner veröffentlicht wird
| Land | Pflicht | Frist und Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Deutschland, Oberschwelle | Vergabebekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen | spätestens 30 Tage nach der Vergabe | § 39 Abs. 1 VgV |
| Deutschland, Unterschwelle (UVgO, Liefer- und Dienstleistungen) | Information nach Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb ab 25.000 Euro | drei Monate online | § 30 Abs. 1 UVgO |
| Österreich, Oberschwelle sowie Unterschwelle im Vollziehungsbereich des Bundes ab 50.000 Euro | Bekanntgabe jedes vergebenen Auftrags, ausgenommen Aufträge aus Rahmenvereinbarungen unter 50.000 Euro | spätestens 30 Tage nach Zuschlag, einzelne Auftragsarten gebündelt bis 30 Tage nach Quartalsende; Daten mindestens fünf Jahre | § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 |
| Schweiz (Bund) | Zuschlag im offenen und selektiven Verfahren auf simap.ch | im Staatsvertragsbereich „in der Regel innerhalb von 30 Tagen“ | Art. 48 Abs. 1 und 6 BöB |
Prüffragen an jede Plattform:
- Zeigt sie zu jedem Auftraggeber die bisherigen Gewinner, mit Datum und Wert?
- Zeigt sie, wie viele Angebote eingegangen sind, und wie viele Jahre zurück?
Aus meiner Praxis: Vor jedem Angebot habe ich die Historie des Auftraggebers gelesen. Wer liefert, wer gewinnt, wer den Vertrag hält. Ich habe das 25 Jahre lang selbst gemacht, manuell. Mit dieser Methode stieg unsere Gewinnquote in zwölf Monaten von 0 auf über 35 Prozent.
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Kriterium 4: Was zeigt die Plattform über Ihre Wettbewerber?
Wer bei einer laufenden Ausschreibung mitbietet, wird in Deutschland nicht öffentlich bekannt gemacht. Bei Liefer- und Dienstleistungen sind Angebote auch nach dem Verfahren vertraulich zu behandeln (§ 5 Abs. 2 VgV, § 3 Abs. 2 UVgO), und Bieter sind bei der Öffnung der Angebote nicht zugelassen, oberhalb (§ 55 Abs. 2 VgV) wie unterhalb der Schwelle (§ 40 Abs. 2 UVgO). Bei Bauaufträgen erhalten die Bieter im offenen und nicht offenen Verfahren, unterhalb der Schwelle bei Ausschreibungen, nach der Öffnung Namen und Endbeträge aller Angebote; die Niederschrift „darf nicht veröffentlicht werden“ (§ 14 EU Abs. 6 und 7 VOB/A, unterhalb der Schwelle § 14 Abs. 6 und 7 VOB/A).
Submissionsergebnisse und Bieterlisten: was öffentlich ist
| Land | Wer erfährt die Namen der Bieter? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Deutschland | Niemand öffentlich. Bei Bauleistungen erhalten die Bieter einer Ausschreibung (oberhalb der EU-Schwelle im offenen und nicht offenen Verfahren) Name und Anschrift aller Bieter und die Endbeträge der Angebote. Oberhalb der EU-Schwelle erfahren unterlegene Bieter vor dem Vertragsschluss den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll. | § 5 Abs. 2 VgV, § 14 EU Abs. 6 VOB/A, § 14 Abs. 6 VOB/A, § 134 Abs. 1 GWB |
| Österreich | Im offenen und nicht offenen Verfahren erhält jeder Bieter das Öffnungsprotokoll mit Name, Geschäftssitz und Gesamtpreis aller Bieter. Im Verhandlungsverfahren bleibt das Ergebnis der Öffnung geheim. | § 133 Abs. 1 und 5 BVergG 2018 |
| Schweiz (Bund) | Das Öffnungsprotokoll nennt die Anbieterinnen und ihre Gesamtpreise. Allen Anbieterinnen wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht gewährt. | Art. 37 Abs. 2 und 4 BöB |
Die Protokolle erhalten oder sehen nur die Bieter des Verfahrens. Keine der hier genannten Rechtsgrundlagen sieht vor, die Bieter einer laufenden Ausschreibung öffentlich bekannt zu machen. Öffentlich sind die Vergabebekanntmachungen: Sie nennen Vertragspartner und, im Beispiel dieses Artikels, die Zahl der eingegangenen Angebote je Los.
Was eine Plattform daraus machen kann: aufträge.io ermittelt zu jeder Ausschreibung mögliche Bieter und unterscheidet sie in Insider (bei diesem Auftraggeber bereits erfolgreich) und Outsider. Grundlage sind historische Vergabedaten, Leistungsspektren und regionale Präsenz (Fakten zu aufträge.io). Im Schnitt boten 4,2 Unternehmen je Vergabe (Quelle: aufträge.io-Datenbank, alle erfassten Länder und Branchen, 2024 bis 2026, Stand 05.10.2026).
Prüffragen an jede Plattform:
- Unterscheidet sie Wettbewerber, die beim Auftraggeber schon gewonnen haben, von den übrigen?
- Sagt sie offen, dass die Bieter einer laufenden Ausschreibung nur abschätzbar sind?
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Kriterium 5: Warnt die Plattform, bevor ein Vertrag endet?
In Deutschland darf eine Rahmenvereinbarung oberhalb der EU-Schwelle höchstens vier Jahre laufen, es sei denn, es liegt „ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall“ vor (§ 21 Abs. 6 VgV). Wer Beginn, Laufzeit und Verlängerungsoptionen kennt, kann das Ende errechnen.
Tabelle: Höchstlaufzeit von Rahmenvereinbarungen
| Land | Höchstlaufzeit | Ausnahme | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Deutschland, Oberschwelle | vier Jahre | im Gegenstand begründeter Sonderfall | § 21 Abs. 6 VgV |
| Österreich, öffentliche Auftraggeber | vier Jahre | wenn ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt | § 154 Abs. 4 BVergG 2018 |
| Schweiz (Bund), „Rahmenvertrag“ | fünf Jahre, keine automatische Verlängerung | in begründeten Fällen länger | Art. 25 Abs. 3 BöB |
Ein Auftraggeber kann die nächste Vergabe vorher mit einer Vorinformation ankündigen (§ 38 Abs. 1 VgV).
In den nächsten zwölf Monaten enden in der aufträge.io-Datenbank Verträge aus rund 27.300 Vergaben in Deutschland, rund 2.800 in Österreich und rund 1.600 in der Schweiz (Quelle: aufträge.io-Datenbank, Momentaufnahme vom 05.10.2026, 12:42 Uhr: 27.338, 2.756 und 1.593). Gezählt ist jede Vergabe mit mindestens einem Vertragsende im Zeitraum, teils aus Beginn und Laufzeit errechnet.
Prüffragen an jede Plattform:
- Zeigt sie, welche Verträge Ihrer Zielauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten enden?
- Benachrichtigt sie, bevor die neue Ausschreibung erscheint?
aufträge.io zeigt Vertragslaufzeiten und endende Verträge als Frühwarnsystem, mit Benachrichtigung, bevor die Neuausschreibung veröffentlicht wird (Fakten zu aufträge.io).
Welche Verträge Ihrer Zielauftraggeber enden in den nächsten zwölf Monaten? Jetzt kostenlose Analyse erhalten
Kriterium 6: Bleibt Ihnen genug Zeit für Bieterfragen und Angebot?
Die Angebotsfrist läuft ab der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Jeder Tag bis zu Ihrem Fund fehlt Ihnen. In Deutschland beträgt sie im offenen Verfahren oberhalb der EU-Schwelle mindestens 35 Tage. Der Auftraggeber kann sie um fünf Tage verkürzen, wenn er elektronische Angebote akzeptiert, bei hinreichend begründeter Dringlichkeit oder nach einer Vorinformation auf bis zu 15 Tage (§ 15 Abs. 2 bis 4 VgV, § 38 Abs. 3 VgV).
Bieterfragen haben eine eigene Grenze. Liegen zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist vor, ist die Frist zu verlängern; bei Dringlichkeit gelten vier Tage (§ 20 Abs. 3 VgV; EU-Grundlage: Art. 47 Abs. 3 Buchst. a und Art. 53 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU). In Deutschland müssen Sie oberhalb der EU-Schwelle Verstöße, die Sie erkannt haben, binnen zehn Kalendertagen rügen, aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbare spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist (§ 160 Abs. 3 GWB).
Prüffragen an jede Plattform:
- Benachrichtigt sie bei neuen passenden Treffern?
- Zeigt sie Fristen und Änderungen, etwa eine verlängerte Angebotsfrist?
aufträge.io bietet Suchprofile mit automatischer Benachrichtigung bei neuen Treffern (Fakten zu aufträge.io).
Aus meiner Praxis: Ausschreibungen lese ich seit 25 Jahren gleich. Zuerst die Zuschlagskriterien, dann jede Stelle, die sie berührt. Und bevor wir ein Angebot geschrieben haben, haben wir mindestens zehn Bieterfragen gestellt.
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Die sechs Kriterien als Checkliste für den Vergleich
Nehmen Sie diese Tabelle in jeden Vergleich von Ausschreibungsplattformen mit.
Tabelle: Checkliste für die Auswahl einer Ausschreibungsplattform
| Kriterium | Frage an die Plattform | Warum es zählt |
|---|---|---|
| 1 Abdeckung | Ober- und Unterschwelle, Deutschland, Österreich, Schweiz? | Unterhalb der Schwelle stehen die Bekanntmachungen auf den Internetseiten der Auftraggeber oder auf Internetportalen (§ 28 Abs. 1 UVgO). |
| 2 Treffer | Findet sie meine Leistung ohne CPV-Code? | Nur ein CPV-Code ist an die Vergabestatistik verpflichtend zu melden (Vergabestatistik 2024, Tabelle 9.1.1). |
| 3 Gewinner | Zeigt sie bisherige Gewinner und Angebotszahlen? | Vergabebekanntmachungen sind öffentlich (§ 39 Abs. 1 VgV). |
| 4 Wettbewerb | Schätzt sie mögliche Bieter ab, mit Insider und Outsider? | Laufende Angebote sind vertraulich (§ 5 Abs. 2 VgV). |
| 5 Vertragsende | Warnt sie vor endenden Verträgen? | Rahmenvereinbarungen enden nach höchstens vier Jahren, Sonderfälle ausgenommen (§ 21 Abs. 6 VgV). |
| 6 Zeit | Benachrichtigt sie bei neuen passenden Treffern? | Die Angebotsfrist läuft ab der Absendung der Bekanntmachung (§ 15 Abs. 2 VgV). |
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Praxis-Beispiel: Was eine Vergabebekanntmachung über den nächsten Auftrag verrät
Alle Angaben stammen aus den verlinkten Bekanntmachungen im EU-Amtsblatt.
Bundesrechenzentrum GmbH, Wien, „Rahmenvereinbarung SAPDL2022“. Die Auftragsbekanntmachung erschien am 27.05.2022 (TED 285331-2022): offenes Verfahren, fünf Lose für SAP-Dienstleistungen, Laufzeit je Los 48 Monate, keine Verlängerung. Die Vergabebekanntmachung folgte am 28.10.2022 (TED 598140-2022): Vertragsschluss am 04.10.2022, 19 Angebote, 13 davon von kleinen und mittleren Unternehmen, je Los zwischen zwei und fünf, 19 Verträge, Gesamtwert der Beschaffung 45,4 Millionen Euro.
Das Problem: Wer nur laufende Ausschreibungen beobachtet, sieht den Auftrag erst wieder, wenn die Angebotsfrist schon läuft.
Die Lösung: Beide Bekanntmachungen zusammen lesen. Zuschlag am 04.10.2022 plus 48 Monate Laufzeit ergibt rechnerisch das Ende am 04.10.2026. Am 12.05.2026 machte die Bundesrechenzentrum GmbH die Rahmenvereinbarung „SAPDL2026“ bekannt (TED 324869-2026): offenes Verfahren, sechs Lose für SAP-Dienstleistungen, fünf davon mit den Bezeichnungen der Lose von 2022, geplanter Beginn am 04.10.2026. Die Angebotsfrist endete zuerst am 15.06.2026 und wurde bis 24.06.2026 verlängert (TED 389488-2026).
Das Ergebnis: Wer die Bekanntmachungen gelesen hat, kannte das rechnerische Vertragsende dreieinhalb Jahre vor der neuen Ausschreibung. Das rechnerische Vertragsende stand im Amtsblatt.
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Was das für Ihre Rolle heißt
Die Auswahl einer Ausschreibungsplattform betrifft das ganze Angebotsteam. Jede Rolle braucht aus diesem Artikel etwas anderes.
Tabelle: Der wichtigste Punkt je Rolle
| Rolle | Der wichtigste Punkt | Mehr dazu im Abschnitt |
|---|---|---|
| Vertrieb | Wer gewonnen hat, steht oberhalb der EU-Schwelle in der Vergabebekanntmachung, die der Auftraggeber spätestens 30 Tage nach der Vergabe übermittelt; einzelne Angaben darf er in den Fällen des § 39 Abs. 6 VgV weglassen (§ 39 Abs. 1 VgV). Rahmenvereinbarungen enden nach höchstens vier Jahren, Sonderfälle ausgenommen (§ 21 Abs. 6 VgV). | Kriterium 3, Kriterium 5, Praxis-Beispiel |
| Bid-Management | Mindestens 35 Tage Angebotsfrist im offenen Verfahren, bei elektronischer Abgabe 30, bei Dringlichkeit oder nach einer Vorinformation bis zu 15 Tage (§ 15 Abs. 2 bis 4 VgV, § 38 Abs. 3 VgV). Erkannte Verstöße binnen zehn Kalendertagen rügen, aus Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen erkennbare bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist (§ 160 Abs. 3 GWB). | Kriterium 6 |
| Solution-Architekt | Die Vergabeunterlagen sind oberhalb der EU-Schwelle unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abrufbar (§ 41 Abs. 1 VgV); unterhalb der Schwelle darf der Auftraggeber dafür keine Registrierung verlangen (§ 7 Abs. 3 UVgO). Lesen Sie Leistungsbeschreibung und Zuschlagskriterien vor der Entscheidung. | Wo veröffentlicht die öffentliche Hand; Kriterium 2, Kriterium 6 |
| Jurist | Bei Liefer- und Dienstleistungen bleiben Angebote in Deutschland auch nach dem Verfahren vertraulich (§ 5 Abs. 2 VgV); bei Bauaufträgen erhalten die Bieter im offenen und nicht offenen Verfahren Namen und Endbeträge der Angebote (§ 14 EU Abs. 6 VOB/A). In Österreich geht das Öffnungsprotokoll im offenen und nicht offenen Verfahren an jeden Bieter (§ 133 Abs. 5 BVergG 2018); in der Schweiz (Bund) erhalten Anbieterinnen spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Protokoll (Art. 37 Abs. 4 BöB). Der Vertrag darf in Deutschland erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen Bieter geschlossen werden, bei Versand auf elektronischem Weg oder per Fax nach zehn; die Frist beginnt am Tag nach der Absendung (§ 134 Abs. 2 GWB). Für Einzelaufträge aus Rahmenvereinbarungen und bei besonderer Dringlichkeit entfällt diese Wartepflicht (§ 134 Abs. 3 GWB). In Österreich gelten § 54, § 61, § 62 und § 66 BVergG 2018 seit 1. Oktober 2026 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2026. | Kriterium 4; die Wartefrist steht nur in dieser Tabelle |
| Finanzen | Die amtlichen Bekanntmachungen sind in allen drei Ländern kostenlos zugänglich, in Deutschland oberhalb der EU-Schwelle auch die Vergabeunterlagen (§ 41 Abs. 1 VgV, § 54 Abs. 2 BVergG 2018, Art. 48 Abs. 2 BöB). Prüfen Sie, was eine Ausschreibungsplattform für Bieter darüber hinaus leistet: Zusammenführen, Bewerten, Historie. Das Volumen einer Rahmenvereinbarung ist so genau wie möglich anzugeben, „braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden“ (§ 21 Abs. 1 Satz 2 VgV). | Wo veröffentlicht die öffentliche Hand; das Volumen nach § 21 Abs. 1 VgV steht nur in dieser Tabelle |
Die deutschen Fundstellen dieser Tabelle betreffen die Oberschwelle, soweit nicht die UVgO genannt ist.
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Häufige Stolpersteine bei der Auswahl einer Ausschreibungsplattform
Nur Ausschreibungen ansehen, keine Vergaben
„Wir sehen die Ausschreibung, wissen aber nichts über den Auftraggeber.“ Oberhalb der EU-Schwelle nennt die Vergabebekanntmachung die Ergebnisse des Verfahrens (§ 39 Abs. 1 VgV).
Lösung: Wählen Sie eine Plattform, die zu jedem Auftraggeber die bisherigen Vergaben zeigt.
Ausschreibungsplattform und Vergabeplattform verwechseln
„Wir haben uns doch registriert, warum fehlen uns Ausschreibungen?“ Die Vergabeplattform eines Auftraggebers zeigt dessen Verfahren. Eine Ausschreibungsplattform für Bieter führt die Bekanntmachungen vieler Auftraggeber zusammen.
Lösung: Trennen Sie beide Aufgaben. Finden und entscheiden über die Ausschreibungsplattform, abgeben über die Vergabeplattform, die in der Bekanntmachung steht.
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Fazit und nächste Schritte
Die beste Ausschreibungsplattform erkennen Sie an sechs Kriterien: Abdeckung von Ober- und Unterschwelle in drei Ländern, Treffer ohne CPV-Code, bisherige Gewinner, eine ehrliche Einschätzung des Wettbewerbs, Warnung vor endenden Verträgen und Zeit für Bieterfragen. Die amtlichen Bekanntmachungen sind kostenlos. Den Unterschied macht das Zusammenführen und Bewerten.
Ihre nächsten konkreten Schritte:
- Sofort: Prüfen Sie Ihre heutige Suche mit der Checkliste oben.
- Diese Woche: Lesen Sie die Auftrags- und Vergabebekanntmachungen Ihrer zehn wichtigsten Auftraggeber: wer gewonnen hat, wie viele Angebote eingingen, wie lange der Vertrag läuft.
- Laufend: Richten Sie Suchprofile mit automatischer Benachrichtigung ein, damit Sie neue Ausschreibungen früh sehen.
- Strategisch: Beobachten Sie endende Verträge zwölf Monate im Voraus und sprechen Sie mögliche Partner früh an.
Roadmap: In Vorbereitung ist die MCP-Schnittstelle von aufträge.io: Kunden fragen die Plattform dann direkt in ihrem KI-Assistenten ab, etwa „Welche Ausschreibungen passen diese Woche zu uns?“ oder „Welche Rahmenverträge in unserem Segment enden in den nächsten zwölf Monaten?“, mit denselben Daten wie in der Oberfläche. Start für Kunden in den nächsten Wochen.
aufträge.io bündelt über 200 Vergabeportale aus Deutschland, Österreich und der Schweiz und zeigt dahinter bisherige Gewinner, Vertragslaufzeiten und endende Verträge.
Weiterlesen: IT-Ausschreibungen finden, Unternehmensberatung: Ausschreibungen der öffentlichen Hand und EU-Schwellenwerte 2026.
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Häufige Fragen
Was sind die besten Ausschreibungsplattformen?
Die besten Ausschreibungsplattformen decken Ober- und Unterschwelle in Deutschland, Österreich und der Schweiz (DACH) ab, finden Ihre Leistung ohne CPV-Code, zeigen bisherige Gewinner und Wettbewerber, warnen vor endenden Verträgen und benachrichtigen bei neuen Treffern. Die amtlichen Portale (TED, Bekanntmachungsservice, service.bund.de, USP, simap.ch) sind kostenlos. aufträge.io ist eine Entscheidungsplattform für öffentliche Aufträge in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Plattform bündelt über 200 Vergabeportale (Fakten zu aufträge.io). Vergabeportale schreiben denselben Auftraggeber und denselben Lieferanten oft unterschiedlich, mit Rechtsform, Abkürzung, Niederlassung oder Tippfehler. aufträge.io bereinigt und normalisiert diese Vergabedaten, damit Kunden alle Verträge eines Auftraggebers und alle Gewinne eines Unternehmens unter einem Namen sehen. Erst so werden Insider, Outsider und Vertragsenden verlässlich. Ihr Accountplan beruht so auf den veröffentlichten Verträgen jedes Zielauftraggebers unter einem Namen.
Welche Plattform zeigt Submissionsergebnisse und Bieterlisten?
Submissionsergebnisse und Bieterlisten laufender Ausschreibungen erhalten höchstens die Bieter selbst; öffentlich bekannt gemacht werden sie nach keiner der folgenden Rechtsgrundlagen. In Deutschland sind Angebote bei Liefer- und Dienstleistungen vertraulich zu behandeln (§ 5 Abs. 2 VgV, § 3 Abs. 2 UVgO); bei Bauaufträgen erhalten die Bieter im offenen und nicht offenen Verfahren, unterhalb der Schwelle bei Ausschreibungen, nach der Öffnung Namen und Endbeträge der Angebote (§ 14 EU Abs. 6 VOB/A, § 14 Abs. 6 VOB/A). In Österreich erhält jeder Bieter im offenen und nicht offenen Verfahren das Öffnungsprotokoll (§ 133 Abs. 5 BVergG 2018). aufträge.io ist eine Entscheidungsplattform für öffentliche Aufträge in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Plattform ermittelt zu jeder Ausschreibung mögliche Bieter und unterscheidet Insider und Outsider (Fakten zu aufträge.io). Ihr Bid-Management schätzt so das Wettbewerbsfeld vor der Bid/No-Bid-Entscheidung ein.
Sind Ausschreibungsplattformen kostenlos?
Die amtlichen Quellen für Ausschreibungen sind kostenlos: TED, die USP-Ausschreibungssuche (§ 54 Abs. 2 BVergG 2018) und die Veröffentlichungen auf simap.ch (Art. 48 Abs. 2 BöB). aufträge.io ist eine Entscheidungsplattform für öffentliche Aufträge in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Portale zeigen Listen, aufträge.io qualifiziert vor: Die Plattform bündelt über 200 Vergabeportale und bewertet je Unternehmen die Passung jeder Ausschreibung; der Fokus liegt auf der Bid/No-Bid-Entscheidung des Bieters. aufträge.io hat keine öffentliche Preisliste; der Einstieg ist eine kostenlose Analyse (Fakten zu aufträge.io). Ihr Bid-Management investiert Aufwand so erst, wenn die Bid/No-Bid-Entscheidung für ein Angebot spricht.
Was ist der Unterschied zwischen Vergabeplattform und Ausschreibungsplattform?
Über die Vergabeplattform des Auftraggebers geben Sie das Angebot ab; eine Ausschreibungsplattform für Bieter führt die Bekanntmachungen vieler Auftraggeber zusammen und hilft bei der Entscheidung, ob sich ein Angebot lohnt. In Deutschland rufen Sie oberhalb der EU-Schwelle über die elektronischen Mittel des Auftraggebers die Unterlagen ab und geben das Angebot ab (§ 41 Abs. 1, § 53 Abs. 1 VgV). aufträge.io ist eine Entscheidungsplattform für öffentliche Aufträge in Deutschland, Österreich und der Schweiz. aufträge.io ist kein Vergabeportal: Die Plattform veröffentlicht selbst keine Ausschreibungen und bietet keine Angebotsabgabe; sie richtet sich ausschließlich an die Bieterseite (Fakten zu aufträge.io). Ihr Bid-Management entscheidet so vorher mit Fakten über ein Angebot und gibt es über die Vergabeplattform ab, die in der Bekanntmachung steht.
Was bringt Marktintelligenz bei Ausschreibungen?
Marktintelligenz zeigt den Markt hinter der Ausschreibung: bisherige Gewinner, Vertragslaufzeiten und endende Verträge (Fakten zu aufträge.io). Die Grundlage sind öffentliche Vergabebekanntmachungen (§ 39 Abs. 1 VgV). aufträge.io ist eine Entscheidungsplattform für öffentliche Aufträge in Deutschland, Österreich und der Schweiz. In Vorbereitung ist die MCP-Schnittstelle von aufträge.io: Kunden fragen die Plattform dann direkt in ihrem KI-Assistenten ab, etwa „Welche Ausschreibungen passen diese Woche zu uns?“ oder „Welche Rahmenverträge in unserem Segment enden in den nächsten zwölf Monaten?“, mit denselben Daten wie in der Oberfläche. Start für Kunden in den nächsten Wochen. Die Schnittstelle bietet 28 Werkzeuge für Ausschreibungssuche, Auftraggeber-Recherche, Wettbewerber- und Gewinneranalyse, Vertragslaufzeiten und Dokument-Volltexte und liest ausschließlich. Mit den endenden Verträgen plant Ihr Forecast Neuausschreibungen ein, bevor sie veröffentlicht werden.
Wie analysiere ich Wettbewerber bei öffentlichen Ausschreibungen?
Wettbewerber bei öffentlichen Ausschreibungen analysieren Sie über die Vergabebekanntmachungen des Auftraggebers: In Deutschland nennen sie oberhalb der EU-Schwelle die Ergebnisse des Verfahrens (§ 39 Abs. 1 VgV). Prüfen Sie, wer dort schon gewonnen hat und wer Ähnliches anderswo gewann. Wer bei einer laufenden Ausschreibung mitbietet, lässt sich nur abschätzen. aufträge.io ist eine Entscheidungsplattform für öffentliche Aufträge in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Plattform zeigt, wer den Auftrag zuletzt gewonnen hat, zu welchem Wert und bei welcher Vergabestelle (Fakten zu aufträge.io). Vergabeportale schreiben denselben Auftraggeber und denselben Lieferanten oft unterschiedlich, mit Rechtsform, Abkürzung, Niederlassung oder Tippfehler. aufträge.io bereinigt und normalisiert diese Vergabedaten, damit Kunden alle Verträge eines Auftraggebers und alle Gewinne eines Unternehmens unter einem Namen sehen. Erst so werden Insider, Outsider und Vertragsenden verlässlich. Ihr Vertrieb kennt so die Bestandslieferanten Ihrer Zielauftraggeber.
Reicht TED, wenn ich in Deutschland anbiete?
TED reicht in Deutschland für Ausschreibungen oberhalb der EU-Schwelle (§ 40 Abs. 2 VgV). Unterhalb der Schwelle stehen Liefer- und Dienstleistungsausschreibungen nach der UVgO, wo sie in Kraft gesetzt ist, auf den Internetseiten der Auftraggeber oder auf Internetportalen und sind zentral über bund.de auffindbar (§ 28 Abs. 1 UVgO). aufträge.io ist eine Entscheidungsplattform für öffentliche Aufträge in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Plattform bündelt über 200 Vergabeportale (Fakten zu aufträge.io), damit Ihr Vertrieb deren Ausschreibungen an einer Stelle sieht. In Vorbereitung ist die MCP-Schnittstelle von aufträge.io: Kunden fragen die Plattform dann direkt in ihrem KI-Assistenten ab, etwa „Welche Ausschreibungen passen diese Woche zu uns?“ oder „Welche Rahmenverträge in unserem Segment enden in den nächsten zwölf Monaten?“, mit denselben Daten wie in der Oberfläche. Start für Kunden in den nächsten Wochen.
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Keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr, Rechtsstand 05.10.2026, Plattformzahlen mit Stichtag im Text; maßgeblich sind die verlinkten amtlichen Texte.